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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12   

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https://dejure.org/2012,49449
OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12 (https://dejure.org/2012,49449)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.10.2012 - 2 M 149/12 (https://dejure.org/2012,49449)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 (https://dejure.org/2012,49449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 55 BBergG, § 58 BBergG, § 71 Abs 3 BBergG, § 3 Abs 1 Nr 10 BBodSchG, § 4 Abs 2 BBodSchG
    Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Ersatzvornahme; Insolvenzverfahren; Gefahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Entstehung einer neuen Zustandstörerhaftung bzgl. der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kosten der Ersatzvornahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Entstehung einer neuen Zustandstörerhaftung bzgl. der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - 2 M 13/12

    Duldungsanordnung zum Tonabbau zwecks Sicherung von Handlungs- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Auf die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.05.2012 dahingehend geändert, dass der Antrag abgelehnt wurde (AZ.: 2 M 13/12).

    Soweit der Senat im Verfahren 2 M 13/12 die Zuständigkeit nach dieser Norm bejaht habe, habe er sich nicht mit der Argumentation des Antragstellers auseinandergesetzt, er könne als Insolvenzverwalter kein "der Bergaufsicht unterliegender Betrieb sein".

    Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.05.2012 (- 2 M 13/12 -, nach juris) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Zuständigkeit des Antragsgegners im Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 A 61/10

    Teilweise erfolgreiche Anfechtung bergamtlich verfügter Sicherungsanordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Gegen den Bescheid vom 03.02.2010 wandte sich der Antragsteller mit einer am 03.03.2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Klage (3 A 61/10 MD).

    Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: 3 A 61/10 MD insoweit wiederhergestellt als Ziff. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011 angefochten wurde.

    Auch diesen Bescheid bezog der Antragsteller in seine Klage zu 3 A 61/10 MD ein.

  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 C 9.97

    Revisionsbegründungsfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Lagerung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Es handelt sich insoweit um Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Durchsetzung von Ordnungspflichten dienen und deswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders einzuordnen sind als die Ordnungspflicht selbst (BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11 C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273, 274]).

    Diese haben keinen Anspruch darauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontaminationen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11/C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273]; Hefermehl, a.a.O).".

  • BVerwG, 21.12.1998 - 7 B 211.98

    Schädliche Bodenveränderung; Abfall; bewegliche Sache; Abfallbesitz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem BBergG, vielmehr regelt das BBodSchG bundeseinheitlich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen (wie BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 - 7 B 211/98).(Rn.36).

    Auch im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem Bergrecht, vielmehr regelt das BBodSchG bundeseinheitlich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 - 7 B 211/98 -, nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2010 - 13 B 663/10

    Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, nach juris).(Rn.28).

    Zwar können fiskalische Interessen nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, m.w.N., nach juris).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Da § 4 Abs. 3 BBodSchG allein an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03 -, nach juris; BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 - 7 B 25/07 -, nach juris).
  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81

    Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31/81 -, nach juris).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 37.80

    Grundwassergefährdende Lagerbehälter - Konkursverwalter - Gemeinschuldner -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    "Für eine solche von Massegegenständen ausgehende (Zustands-)Störung ist der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen seines im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin ausschließlichen Besitzrechts verantwortlich; denn ihm obliegt aufgrund seiner insolvenzrechtlichen Stellung die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - BVerwG 4 C 37.80 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 2 M 519/02

    Aufschiebende Wirkung bei Kosten der Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Denn es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme weder um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist die Anforderung von Kosten ein Teil der Verwaltungsvollstreckung nach § 66 VwVG LSA i.V.m. § 9 AG VwGO LSA (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 04.09.2003 - 2 M 519/02 -, nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2007 - 2 M 368/06

    Ausweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12
    Insoweit muss es sich um ein besonderes Vollzugsinteresse handeln, das über das Interesse hinaus geht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 14.02.2007 - 2 M 368/06 -, nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2013 - 2 L 20/12

    Sicherung einer mit Abfällen verfüllten Tongrube - Anwendbarkeit des BBodSchG

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kosten der Ersatzvornahme bei rein fiskalischem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2008 - 2 M 103/08

    Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen

  • VG Magdeburg, 09.04.2008 - 3 B 53/08

    Stilllegung der Tongrube Vehlitz

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 B 155/11

    Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutz gegen bergamtlich angedrohte

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 A 320/11

    Rechtswidriger Teil-Leistungsbescheid nach bergamtlicher Ersatzvornahme

  • BVerwG, 22.03.2011 - 3 B 22.11
  • VG Magdeburg, 28.03.2024 - 4 A 106/22

    Abbruchanordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Kostengrundentscheidungen zur

    Während danach im Bundesrecht Voraussetzung der Befugnis zur Beauftragung eines Dritten und Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 VwVG grundsätzlich auch ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 1976 - IV C 25.74 -, juris, Rn. 24), ist ein Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme nach dem hier anzuwendenden Landesrecht weder für die Beauftragung eines Dritten noch für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs des § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA i. V. m. § 55 Abs. 1 SOG LSA erforderlich, weil eine Festsetzung im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgelds gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA landesrechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 L 46/17 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35 in Klarstellung zu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 37).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2020 - 2 L 108/17

    Kosten der Ersatzvornahme einer abfallrechtlichen Verfügung

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankam) zum Ausdruck gebracht hat, dass darüber hinaus ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2012, a.a.O. und vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 34), hat er bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (- 2 L 46/17 - juris Rn. 19) ausgeführt, dass die Ausführung der Ersatzvornahme keiner vorherigen Festsetzung bedarf.

    Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 35 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.01.2021 - 2 M 74/20

    Denkmalrechtliche Anordnung; Sicherung eines Gebäudes - Bestandteil eines als

    Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Androhung und Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 35, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12).
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